gerichtlich

gerichtlich

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ge|richt|lich [gə'rɪçtlɪç] <Adj.>:
das 1Gericht betreffend, zu ihm gehörend, mit seiner Hilfe [durch-, herbeigeführt]:
eine gerichtliche Entscheidung; jmdn. gerichtlich bestrafen.

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ge|rịcht|lich 〈Adj.〉 das Gericht betreffend, zu ihm gehörig, auf ihm beruhend, mit seiner Hilfe ● \gerichtliche Anordnung, Bestimmung, Verfügung; \gerichtlicher Beschluss; \gerichtliche Entscheidung; \gerichtliche Klage; \gerichtliche Medizin = Gerichtsmedizin; \gerichtliches Urteil; ein \gerichtliches Verfahren einleiten; eine \gerichtliche Vorladung erhalten Aufforderung zum Erscheinen vor Gericht ● jmdn. \gerichtlich belangen od. verfolgen; \gerichtlich klagen; jmdn. \gerichtlich verklagenauf \gerichtlichem Wege; gegen jmdn. \gerichtlich vorgehen

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ge|rịcht|lich <Adj.>:
1. das 1Gericht betreffend, zu ihm gehörend:
-e Zuständigkeit;
-e (forensische) Psychologie;
-e Polizei (schweiz.; Behörden, die sich ausschließlich mit der Strafverfolgung befassen).
2. vom 1Gericht (1 a), mithilfe des 2Gerichts (1 a) [durch-, herbeigeführt]:
ein -es Verfahren, Nachspiel;
-e Untersuchungen, Entscheidungen;
jmdn. g. verfolgen, belangen;
gegen jmdn. g. vorgehen;
jmdn. g. (durch Gerichtsbeschluss) für tot erklären lassen.

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ge|rịcht|lich <Adj.>: 1. das 1Gericht betreffend, zu ihm gehörend: -e Zuständigkeit; -e (forensische) Psychologie; -e Polizei (schweiz.; Behörden, die sich ausschließlich mit der Strafverfolgung befassen). 2. vom 1Gericht (1 a), mithilfe des 1Gerichts (1 a) [durch-, herbeigeführt]: ein -es Verfahren; -e Untersuchungen, Entscheidungen; dieser Vorfall hat ein -es Nachspiel; jmdn. g. verfolgen, belangen; gegen jmdn. g. vorgehen; dieser Sachverhalt ist g. nachprüfbar; jmdn. g. (durch Gerichtsbeschluss) für tot erklären lassen.

Universal-Lexikon. 2012.

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